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Artikel 5 · BT-Drs. 17/10490 · S. 17

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Wahrung

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Wahrung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
der obersten Gerichtshöfe des Bundes –
RsprEinhG)
Zu Nummer 1 (§ 11)
Den Regelungen für das Verfahren vor den Großen Senaten
der obersten Bundesgerichte entsprechend, soll auch bei
Divergenzen zwischen den obersten Bundesgerichten im
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Drucksache 17/10490 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
der obersten Gerichtshöfe des Bundes ein vorgeschaltetes
Anfrageverfahren eingeführt werden.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe ist durch das RsprEinhG von 1968 ein
Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe mit Sitz
in Karlsruhe eingerichtet worden (§ 1). Dieser entscheidet,
wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der
Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes oder des
Gemeinsamen Senates abweichen will (§ 2). Das Verfahren
wird durch einen Vorlagebeschluss des erkennenden Senats
eingeleitet (§ 11 Absatz 1). Bisher sieht das RsprEinhG ein
sogenanntes nachgeschaltetes Anfrageverfahren vor: Schließt
sich der Senat des obersten Gerichtshofes, von dessen Ent-
scheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats
durch Beschluss der Rechtsauffassung des vorlegenden Se-
nats an, so ist das Verfahren einzustellen (§ 14).
Mit dem Rechtspflegevereinfachungsgesetz von 1990 ist
demgegenüber für die Großen Senate bei den obersten
Gerichtshöfen des Bundes ein sogenanntes vorgeschaltetes
Anfrageverfahren eingeführt worden. § 132 GVG konstitu-
iert beim BGH Große Senate und die Vereinigten Großen
Senate zur Entscheidung von divergierenden Rechtsansich-
ten verschiedener Senate sowie von Fragen grundsätzlicher
Bedeutung. § 132 Absatz 3 Satz 1 GVG sieht vor, dass eine
Vorlage an 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.081 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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