Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 22 Grundsatz
Stand: 13.04.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/22#abs-1 (1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/22#abs-2 (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
Wird zitiert von 256 Entscheidungen zu § 22 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.09.2025 – 16 E 187/22
- BVerfG, 13.02.2007 – 1 BvR 910/05Kappungsgrenze für Gegenstandswert im RechtsanwaltsvergütungsgesetzZitiert von 35
- BGH, 26.08.2021 – II ZB 31/14Gegenstandswert für eine Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des AntragstellersZitiert von 3
- VG Köln, 09.02.2022 – 4 K 1984/19
- OLG Hamm, 01.03.2010 – 8 U 237/07Zitiert von 1
- BGH, 02.03.2010 – II ZR 62/06Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. EuroZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 20.05.2026 – 8 Wx 898/26
- VGH Bayern, 03.03.2026 – 17 P 24.228
- BGH, 11.11.2025 – XI ZR 160/24Zusammenrechnung der Wertkappungsgrenzen bei mehreren Personen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.