Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 22 Grundsatz
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 248
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.09.2025 – 16 E 187/22
- BVerfG, 13.02.2007 – 1 BvR 910/05Kappungsgrenze für Gegenstandswert im RechtsanwaltsvergütungsgesetzZitiert von 30
- BGH, 26.08.2021 – II ZB 31/14Gegenstandswert für eine Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des AntragstellersZitiert von 3
- OLG Hamm, 01.03.2010 – 8 U 237/07Zitiert von 1
- BGH, 02.03.2010 – II ZR 62/06Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. EuroZitiert von 9
- BFH, 27.11.2020 – X E 4/20Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen verschiedener AuftraggeberZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 03.03.2026 – 17 P 24.228
- BGH, 11.11.2025 – XI ZR 160/24Zusammenrechnung der Wertkappungsgrenzen bei mehreren Personen
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 10/24Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen VertretersZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/22#abs-1 (1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/22#abs-2 (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.