Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 6 Mehrere Rechtsanwälte
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2017 – VI ZB 72/16Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen ohne sachlichen GrundZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2023 – 6 WF 36/23
- VG Koblenz, 21.03.2011 – 3 K 474/10.KO
- BGH, 14.06.2005 – VI ZB 5/05Zitiert von 3
- OLG Köln, 15.03.2024 – 20 U 240/23Zitiert von 2
- BPatG, 01.12.2015 – 5 ZA (pat) 103/14 und 5 ZA (pat) 104/14Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzungsverfahren – "Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte" – zur Zahlung einer Klagegebühr für die Erhebung einer gemeinsamen Klage durch mehrere Kläger – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte – zur gesonderten Beauftragung von Rechts- und Patentanwälten einer gemischten Sozietät – zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Doppelvertretungskosten für juristische Probleme kostenrechtlicher Art
Zuletzt entschieden
- LG Kiel, 06.08.2010 – 2 O 105/06Zitiert von 1
- FG Köln, 30.07.2009 – 10 Ko 1450/09Zitiert von 10
- FG Köln, 08.12.2008 – 10 Ko 3591/08Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 6 RVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.