Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Stand: 01.06.2025
Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 24 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 23.05.2005 – 7 WF 123/05Gewaltschutzverfahren: Bemessung des Geschäftswerts für das Hauptsacheverfahren und die einstweilige Anordnung auf Überlassung der Wohnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.09.2007 – II-2 WF 162/07
- BVerfG, 14.03.2000 – 1 BvR 284/96Ungleich hohe Beschädigtengrundrente an Kriegsopfer in den alten und neuen BundesländernZitiert von 64
- SG Ulm, 24.09.2025 – S 13 R 2509/22
- OLG Thüringen, 03.08.2011 – 1 UF 369/11
- OLG Brandenburg, 22.04.2010 – 9 UF 37/09
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 06.11.2009 – 9 WF 93/09
- OLG Saarbrücken, 24.09.2009 – 9 WF 67/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.06.2009 – 4 UF 20/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. I S. 1900
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