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§ 24 RVG — Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Stand: 01.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.