Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666a#abs-1 (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666a#abs-2 (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Wird zitiert von 434 Entscheidungen zu § 1666a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.02.2017 – 3 UF 2/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.01.2025 – 6 UF 239/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.04.2024 – 7 UF 46/23Zitiert von 3
- OLG Hamm, 08.07.2015 – 5 UF 198/14
- OLG Koblenz, 11.06.2012 – 11 UF 266/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2011 – 2 UF 481/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 28.08.2026 – 1 BvR 1811/26Ua mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (Sachverständigengutachten) unzulässige Verfassungsbeschwerde betr teilweise Entziehung des Sorgerechts
- OLG Hamm, 30.06.2026 – 2 UFH 7/26
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1666a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.04.2002 Ausfertigung
§ 1666a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239 337)
BGBl. 2002 I S. 1239
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