Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 15a Anrechnung einer Gebühr
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 363
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2010 – 4 KO 409/10Zitiert von 8
- SG Aachen, 21.02.2017 – S 14 SF 80/15 EZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 27.10.2009 – 13 OA 134/09Zitiert von 18
- LSG Bayern, 22.05.2019 – L 12 SF 282/14 EZitiert von 3
- OVG NRW, 08.02.2011 – 2 E 1410/10Zitiert von 11
- LG Arnsberg, 19.04.2010 – 6 T 55/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.12.2025 – 6 W 86/25
- OVG NRW, 05.06.2025 – 13 E 405/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.04.2025 – 13 E 406/20
363 Entscheidungen zu § 15a RVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15a RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15a#abs-1 (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15a#abs-2 (2) Sind mehrere Gebühren ganz oder teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15a#abs-3 (3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.