Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz
RSG§ 4 Zielkapital
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- BGH, 28.04.2017 – BLw 2/16Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Mitteilung über Vorkaufsrechtsausübung als Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und deren Überprüfung im Einwendungsverfahren; beschränkte Prüfungskompetenz der Landwirtschaftsgerichte im Einwendungsverfahren
- OLG Schleswig, 03.03.2009 – 3 WLw 20/08Zitiert von 6
- OLG Schleswig, 12.09.2006 – 3 WLw 39/06Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2014 – 20 WLw 3/14Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 27.03.2012 – Lw U 559/11
- BGH, 28.11.2014 – BLw 3/13Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Grundstücksverkehrsgenehmigung in Ansehung eines vermeintlichen, siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 01.09.2025 – 7 W 15/25
- BGH, 09.05.2025 – BLw 2/24Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
- OLG Brandenburg, 10.08.2023 – 16 WLw 4/20
68 Entscheidungen zu § 4 RSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 RSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/4#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/4#abs-2 (2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.