Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz

RSG

§ 4 Zielkapital

Stand: 01.07.2021

Bund68 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/4#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/4#abs-2 (2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

§ 3 § 5