Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz
RSG§ 4 Zielkapital
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/4#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/4#abs-2 (2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.