Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 13.08.2020 – 16 WLw 7/20
- OLG Brandenburg, 13.08.2020 – 16 WLw 5/20Zitiert von 1
- BGH, 10.05.2019 – BLw 1/18Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Erforderlichkeit einer Übersetzung des im Ausland zuzustellenden Schriftstücks über die Vorkaufsrechtsausübung; Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung eines auf die Herbeiführung der Erklärung über die Vorkaufsrechtsausübung gestützten Zwischenbescheids an den Veräußerer; Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bei verfahrensfehlerhaft nicht erteiltem Zwischenbescheid
- BGH, 15.05.2020 – V ZR 18/19Grundstücksverkehrsgenehmigung für einen Wiederkauf: Erforderlichkeit der Vorlage des Vertrags über die Einräumung des Wiederkaufsrechts; Pflicht zur Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufsrechts
- OLG Naumburg, 30.07.2012 – 2 Ww 12/10Zitiert von 2
- BGH, 28.04.2017 – BLw 1/16Grundstücksverkehrsgenehmigung: Verlängerung der Genehmigungsfrist auf 3 Monate durch Zwischenbescheid; willkürliche oder missbräuchliche Fristverlängerung
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- AG Bergisch Gladbach, 15.10.2025 – 2a Lw 18/24
- OLG Hamm, 29.09.2025 – 10 W 127/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GrdstVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/6#abs-2 (2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/6#abs-3 (3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.