Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz
RSG§ 6 Sicherheitsleistungen
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/6#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/6#abs-2 (2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/6#abs-3 (3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt.