Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 147
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2022 – 20 WLw 14/21
- BGH, 12.04.2024 – BLw 2/22Freihändiger Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage: Grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert; Ausschluss der Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei außerlandwirtschaftlichem Vorhaben des Erwerbers; Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher Belange; Erforderlichkeit einer Prognose über die Erteilung einer Anlagegenehmigung
- BGH, 25.04.2014 – BLw 5/13Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Haupterwerbslandswirt: Versagung wegen ungesunder Bodenverteilung bei Verletzung der Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Vorlage des Kaufvertrages bei einem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen; Versagung wegen groben Missverhältnisses von Kaufpreis und Grundstückswert bei Grundstückskauf zu einem im Bieterverfahrens ermittelten Preis
- OLG Frankfurt am Main, 23.11.2015 – 20 WLw 1/15Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 12.09.2017 – 2 Ww 10/13
- BVerfG, 12.01.1967 – 1 BvR 169/63Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; verfassungsmäßige Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVGZitiert von 67
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- OLG Celle, 03.02.2026 – 7 W 5/26
- AG Bergisch Gladbach, 15.10.2025 – 2a Lw 18/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GrdstVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/9#abs-1 (1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/9#abs-2 (2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/9#abs-3 (3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/9#abs-4 (4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/9#abs-5 (5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/9#abs-6 (6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/9#abs-7 (7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.