Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2010 – 101 W 2/09
- OLG Frankfurt am Main, 24.04.2017 – 20 W 359/16
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2016 – 4 K 1136/15.NWZitiert von 1
- OLG Naumburg, 26.10.2012 – 12 Wx 15/12
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2011 – 20 W 87/11Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2017 – 20 W 222/17
Zuletzt entschieden
61 Entscheidungen zu § 1 GrdstVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GrdstVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/1#abs-2 (2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/1#abs-3 (3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.