Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz

GrdstVG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund61 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/1#abs-2 (2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/1#abs-3 (3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

§ 2