Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 27 Beitrittsgebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bis zum Außerkrafttreten des § 313 Abs. 10 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Risikostrukturausgleich für das Beitrittsgebiet getrennt durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das Beitrittsgebiet erstreckt, erheben die Versicherungszeiten nach § 3, die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4 und die beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 8 und 9 der in diesem Gebiet Versicherten bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt. Für den Ausgleich im Jahre 1994 gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Meldung nach dem 31. Dezember 1992 erfolgt sein muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Verhältniswerte nach § 5, die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach § 7, den vorläufigen Ausgleichsbedarfssatz nach § 11 Abs. 2 und die in § 19 genannten Werte für die in Absatz 2 genannten Krankenkassen bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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24.03.1998 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 526)
BGBl. 1998 I S. 526
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