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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 526
BGBl. 1998 I S. 526 · 13.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Finanzgrundlagen
der gesetzlichen Krankenversicherung in den
neuen Ländern
(GKV-Finanzstärkungsgesetz – GKVFG)
Vom 24. März 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:
1. § 222 wird wie folgt gefaßt:
„§ 222
Befristete Ausnahme vom Verbot der
Finanzierung durch Aufnahme von Darlehen
(1) Abweichend von § 220 Abs. 2 können Kranken-
kassen bis zum 31. Dezember 1998 Beitragserhöhun-
gen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet einschließlich des Landes Berlin
dadurch vermeiden, daß sie zum Haushaltsausgleich
Darlehen aufnehmen.
(2) Die Darlehensaufnahme bedarf der Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn die Krankenkasse nachweist, daß
sie alle Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft hat
und nach Abstimmung mit ihrem Bundesverband
nachprüfbar darlegt, wie die Gründe für die bisherige
Verschuldung innerhalb von fünf Jahren beseitigt und
die Darlehen innerhalb von längstens zehn Jahren
zurückgezahlt werden. Die Aufsichtsbehörde hat die
Geschäfts- und Rechnungsführung der Krankenkasse,
der eine Darlehensaufnahme genehmigt worden ist,
mindestens in jährlichen Abständen zu prüfen.
(3) Die Darlehen sollen vorrangig bei Krankenkassen
oder deren Verbänden aufgenommen werden; § 220
Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Mittel der
Krankenkassen und der Verbände dürfen nur insoweit
zur Gewährung von Darlehen verwendet werden, als
dies nicht Beitragserhöhungen zur Folge hat.
(4) Krankenkassen in dem in Absatz 1 genannten
Gebiet, die abweichend von § 220 vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der ge-
setzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern
vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526) Darlehen zum
Haushaltsausgleich aufgenommen haben, haben der
Aufsichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar darzu-
legen, wie die Gründe für die bisherige Verschuldung
innerhalb von fünf Jahren beseitigt und die Darlehen
innerhalb von längstens zehn Jahren zurückgezahlt
werden. Die Krankenkasse hat sich dabei mit ihrem
Bundesverband abzustimmen. Das Konzept für die
Beseitigung der Gründe der Verschuldung und für die
Rückzahlung der Darlehen bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Wird das Konzept nicht geneh-
migt, sind die Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen;
§ 220 Abs. 2 gilt; die Absätze 1 bis 3 finden keine
Anwendung. In den Fällen der Sätze 3 oder 4 hat
die Aufsichtsbehörde die Geschäfts- und Rechnungs-
führung dieser Krankenkassen mindestens in jähr-
lichen Abständen zu prüfen.“
2. Dem § 265 wird folgender Satz angefügt:
„Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden;
Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Ver-
zinsung regelt die Satzung des Verbandes.“
3. § 265a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen oder zur
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kassenart“
die Worte „oder zur Erhaltung deren Wett-
bewerbsfähigkeit“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt
werden.“
4. § 313 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Krankenkassen, für die Absatz 1 Satz 1 und 2
Anwendung findet, können in ihrer Satzung bestim-
men, daß Absatz 1 Satz 3 nicht angewendet wird.“
b) Absatz 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Risikostrukturausgleich nach § 266 und
die Datenerhebungen nach § 267 sind für das
Beitrittsgebiet getrennt durchzuführen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „265 bis“ durch die
Angabe „266 und“ ersetzt.
5. Nach § 313 wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 313a
Risikostrukturausgleich
(1) Der Risikostrukturausgleich (§ 266) wird für die
Kalenderjahre 1999 bis 2001 abweichend von § 313
Abs. 10 Buchstabe a und von Artikel 35 Abs. 9 des
Gesundheitsstrukturgesetzes mit folgender Maßgabe
durchgeführt:

1. Die Verhältniswerte und die standardisierten Lei-
stungsausgaben (§ 266 Abs. 2 Satz 3) sowie der
Beitragsbedarf (§ 266 Abs. 2 Satz 2) sind für Ver-
sicherte in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet getrennt zu ermitteln
und zugrunde zu legen.
2. Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes
(§ 266 Abs. 3) sind die Beitragsbedarfssumme und
die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder aller Krankenkassen im gesamten Bun-
desgebiet zugrunde zu legen.
(2) Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in
Absatz 1 Nr. 1 genannte Gebiet erstrecken, haben die
Daten nach § 267 für die Versicherten in diesem Gebiet
weiterhin getrennt zu erheben und den Rechnungs-
abschluß (§ 77 des Vierten Buches) sowie Geschäfts-
übersichten und Statistiken (§ 79 des Vierten Buches)
für die Durchführung der Versicherung in diesem Ge-
biet weiterhin getrennt auszuweisen.
(3) Solange die Darlehen nach § 222 Abs. 2 und 4
nicht zurückgezahlt sind und das gesetzliche Betriebs-
mittel- und Rücklagensoll nicht aufgefüllt ist, dürfen
die Veränderungen der Finanzkraft der Krankenkassen
in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die auf
die Rechtsangleichung im Risikostrukturausgleich ab
1. Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen sind, nicht
den Vereinbarungen über Vergütungen oder Preise
nach den Vorschriften des Vierten Kapitels und des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach
diesen Vorschriften getroffenen Regelungen zugrunde
gelegt werden.
(4) Soweit die Veränderungen der Finanzkraft der
Krankenkassen in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Gebiet auf die Rechtsangleichung im Risikostruktur-
ausgleich ab 1. Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen
sind, dürfen diese im Jahre 1999 insgesamt nicht mehr
als 1,2 Milliarden Deutsche Mark betragen.“
Artikel 2
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 57a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 33 Abs. 4 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In Angelegenheiten, die Anordnungen der Aufsichts-
behörden zu Beziehungen, Verträgen oder Entschei-
dungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 betreffen, gilt § 57
Abs. 1.“
3. Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bun-
desversicherungsamtes bei der Durchführung des
Risikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozial-
gericht Köln zuständig.“
Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 38 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„§ 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
2. In § 54 wird die Zahl „267“ durch die Angabe „265a“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes
In Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung von
Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1518) wird in Satz 1, der durch Artikel 18 des Zweiten
Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden
ist, die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt
und nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitrags-
erhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam
geworden sind.“
Artikel 5
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Nach § 27 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2494) geändert worden ist, wird folgender Paragraph
eingefügt:
„§ 27a
Finanzkraftausgleich 1999 bis 2001
(1) Für die Feststellung der Ausgleichsansprüche und
-verpflichtungen für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 ist
abweichend von § 27 für alle Krankenkassen im gesamten
Bundesgebiet ein einheitlicher Ausgleichsbedarfssatz
(§ 11) auf der Grundlage der Summen der beitragspflichti-
gen Einnahmen (§ 8) und getrennt nach alten und neuen
Ländern ermittelten Beitragsbedarfe der Krankenkassen
im gesamten Bundesgebiet zugrunde zu legen. Das Bun-
desversicherungsamt ermittelt für die Kalenderjahre 1999
bis 2001 die in § 19 Abs. 1 genannten Werte für die Kran-
kenkassen und Versicherten in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt. In den
Ausgleichsbescheiden werden die Summen der Versiche-
rungszeiten, der Beitragsbedarf, die Finanzkraft und die
Höhe der Ausgleichsverpflichtung oder des Ausgleichs-
anspruchs für Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich
auf das Beitrittsgebiet erstreckt, getrennt ausgewiesen.
(2) Zur Feststellung der Veränderungen der Finanzkraft
nach § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für
das in Absatz 1 Satz 2 genannte Gebiet ein getrennter
Ausgleichsbedarfssatz auf der Grundlage der getrennt

ermittelten Summen der beitragspflichtigen Einnahmen
und Beitragsbedarfe zu errechnen. Die Differenz zwischen
den nach Absatz 1 und nach Satz 1 für das in Absatz 1
Satz 2 genannte Gebiet ermittelten Summen der Finanz-
kraft darf 1999 1,2 Milliarden Deutsche Mark nicht über-
steigen; soweit dieser Betrag überschritten wird, ist die
Finanzkraft aller Krankenkassen in diesem Gebiet um
einen dieser Differenz entsprechenden einheitlichen Fak-
tor zu erhöhen. Die Finanzkraft der Krankenkassen im
übrigen Bundesgebiet ist um einen dieser Differenz ent-
sprechenden einheitlichen Faktor zu verringern.“
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
Anschlußregelung
(1) In einer Anschlußregelung für die Zeit nach dem
31. Dezember 2001 wird auf der Grundlage des Berichts
nach Absatz 4 das Ziel verfolgt, einen gerechten für alle
Beteiligten und auch die Länder zumutbaren Ausgleich zu
schaffen. Dieser Ausgleich soll zu mehr Wettbewerbs- und
Beitragsgerechtigkeit führen und die Verantwortung der
Krankenkassen für stabile Beiträge und eine wirtschaft-
liche Erbringung und sparsame Inanspruchnahme von
Leistungen stärken.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit beauftragt den
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen, bis zum 31. Dezember 1999 hierzu
ein Gutachten unter Einbeziehung aller Alternativen vorzu-
legen. Darin ist auch eine Regionalisierung des Risiko-
strukturausgleichs, der Beitragssätze und der Organisa-
tionsstrukturen zu untersuchen.
(3) Die Krankenkassen haben ihre Rechnungsergeb-
nisse (§ 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch) und die Daten zum Risikostrukturausgleich (§ 267
Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf
Bundes-, Landes- und anderen regionalen Ebenen, soweit
erforderlich auch versichertenbezogen, zu erheben. Sie
stellen diese Daten über ihre Spitzenverbände auf maschi-
nell verwertbaren Datenträgern dem Sachverständigenrat
für das nach Absatz 2 zu erstellende Gutachten zur Ver-
fügung.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit berichtet den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum
1. Juli 2000 über das Ergebnis der Untersuchungen des
Sachverständigenrates nach Absatz 2.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 5 sowie die Artikel 5 und 6 treten am
1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 526. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 174b46c49e0868f2….