Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 27 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/27?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Nach Maßgabe des § 266 Absatz 11 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 insbesondere, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/27?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Werden im Rahmen der Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 die Datenmeldungen für die Ausgleichsjahre bis einschließlich 2020 geprüft, sind
zu prüfen. Die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ist für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nicht durchzuführen.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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24.03.1998 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 526)
BGBl. 1998 I S. 526
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.