§ 4 Umfang der Übertragung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-1 (1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-2 (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/4#abs-3 (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 4 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Fulda, 09.06.2023 – 91 IN 162/18
- OLG Rostock, 08.02.2010 – 3 W 12/10
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
- BGH, 21.12.2005 – III ZB 73/05Zitiert von 8
- AG Fulda, 02.05.2019 – 85 XVII 674/18
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
- OLG Hamburg, 18.12.2023 – 2 W 53/23
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2021 – 4 WF 149/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.