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# § 4 RPflG 1969 — Umfang der Übertragung

Rechtspflegergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

- 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,

- 2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung

  - a) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,

  - b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder

  - c) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

- handelt.

(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

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Zitiervorschlag: § 4 RPflG 1969

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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