§ 28 Zuständiger Richter
Stand: 10.06.2019
Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 28 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.08.2025 – VIII ARZ 1/25
- BGH, 24.06.2025 – VIII ZR 122/24
- BGH, 03.06.2025 – VIII ZB 62/24Richterablehnung: Zur offensichtlichen Unzulässigkeit eines Gesuchs bei gänzlich ungeeigneten Ausführungen; Voraussetzungen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 07.05.2024 – VIII ZA 5/24Zitiert von 8
- BGH, 07.05.2024 – VIII ZA 7/23Zitiert von 3
- BGH, 26.10.2022 – VIII Za 21/22
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.11.2016 – 35 W (pat) 12/16
- OLG Celle, 15.04.2016 – 1 Ws 193/16
- OLG Köln, 01.06.2004 – 2 Ws 158-160/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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