§ 13 Ausschluss des Anwaltszwangs
Stand: 10.06.2019
§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 13 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2006 – III ZB 63/05Kostenfestsetzungsverfahren: Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers; Notwendigkeit der Anwaltsbestellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OLG Saarbrücken, 15.05.2007 – 5 W 74/07 - 25; 5 W 74/07-25
- OLG Düsseldorf, 21.10.2002 – 3 Ws 336/02Zitiert von 1
- BGH, 21.12.2005 – III ZB 73/05Zitiert von 8
- OLG Bremen, 11.03.2025 – 2 W 24/24
- OLG Hamburg, 11.03.2025 – 2 W 24/24
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 25.03.2024 – 11 WF 21/24Zitiert von 1
- OLG Bremen, 13.06.2023 – 2 W 23/23
- OLG München, 08.11.2022 – 11 W 947/22 , 11 W 1289/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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