§ 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
Stand: 10.06.2019
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- VG Würzburg, 17.04.2023 – W 8 K 21.735Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2020 – 20 W 392/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.