Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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12.06.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I 1000)
BGBl. 2008 I S. 1000
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