Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
RAZEignPrV§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/3#abs-1 (1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/3#abs-2 (2) Wird die Eignungsprüfung bei dem von der antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser Frist, so kann die antragstellende Person bei der Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt abzulegen. Beabsichtigt die antragstellende Person in diesem Fall die Ablegung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids mitzuteilen. Anderenfalls hat sie die nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/3#abs-3 (3) Beabsichtigt die antragstellende Person die Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht bereits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/3#abs-4 (4) Beabsichtigt die antragstellende Person, die ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzulegen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung mitzuteilen. Beabsichtigt die antragstellende Person sodann später, die Eignungsprüfung abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 RAZEignPrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. I S. 1121
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
-
26.10.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2003 I S. 2074
-
09.03.2000 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I 182)
BGBl. 2000 I S. 182
-
27.04.1993 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.