Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

RAZEignPrV

§ 2 Prüfer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/2#abs-1 (1) Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Vertreter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern berufenen Rechtsanwälte. Im übrigen kann zum Prüfer berufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers für die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/2#abs-2 (2) Bei Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prüfer der beteiligten Länder berufen werden.

§ 1 § 3