Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 10 · BT-Drs. 17/6260 · S. 58

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die
Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft)
§ 3 Absatz 2 RAZEignPrV nennt die Unterlagen, die dem
Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 16 ff.
EuRAG) beizufügen sind. Hierzu gehört ein Staatsangehö-
rigkeitsnachweis (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 RAZEignPrV).
Weil künftig der Zugang zur Eignungsprüfung unabhängig
von der Staatsangehörigkeit bestehen sollen (Artikel 9 Num-
mer 4 zu § 16 EuRAG), kann der bisher geforderte Nachweis
der Staatsangehörigkeit entfallen. § 3 Absatz 2 Nummer 4
RAZEignPrV soll daher aufgehoben werden.

BT-Drs. 17/6260 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 283.161–283.752 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP