Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 17/6260 · S. 58
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft) § 3 Absatz 2 RAZEignPrV nennt die Unterlagen, die dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 16 ff. EuRAG) beizufügen sind. Hierzu gehört ein Staatsangehö- rigkeitsnachweis (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 RAZEignPrV). Weil künftig der Zugang zur Eignungsprüfung unabhängig von der Staatsangehörigkeit bestehen sollen (Artikel 9 Num- mer 4 zu § 16 EuRAG), kann der bisher geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit entfallen. § 3 Absatz 2 Nummer 4 RAZEignPrV soll daher aufgehoben werden.
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BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 283.161–283.752 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
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