Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 5 Sperrung und Löschung von Eintragungen

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5#abs-1 (1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft aus der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer unverzüglich sämtliche zu der Person oder Berufsausübungsgesellschaft eingetragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird. Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5#abs-2 (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register ersichtlich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5#abs-3 (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft einer längeren Speicherung ausdrücklich zustimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. § 31 Absatz 6 Satz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5#abs-4 (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich rückgängig zu machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5#abs-5 (5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde.

§ 4 § 6