Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/6#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/6#abs-2 (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/6#abs-3 (3) Eintragungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/6#abs-4 (4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.

§ 5 § 7