Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 5 Sperrung und Löschung von Eintragungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person aus der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer unverzüglich sämtliche zu der Person eingetragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird. Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register ersichtlich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person einer längeren Speicherung ausdrücklich zustimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. § 31 Absatz 5 Satz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich rückgängig zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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