§ 15 Offenlegung des Konzernabschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 3 bis 6 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 47 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.