Gesetze / Publizitätsgesetz

PublG

§ 15 Offenlegung des Konzernabschlusses

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 3 bis 6 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.

§ 14 § 16