Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz

ProstSchG

§ 3 Anmeldepflicht für Prostituierte

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/3#abs-1 (1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/3#abs-2 (2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der Anmeldebescheinigung getroffen hat, ist die Tätigkeit in diesem Land auch bei der dort zuständigen Behörde anzumelden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/3#abs-3 (3) Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

§ 2 § 4