Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 3 Anmeldepflicht für Prostituierte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/3#abs-1 (1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/3#abs-2 (2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der Anmeldebescheinigung getroffen hat, ist die Tätigkeit in diesem Land auch bei der dort zuständigen Behörde anzumelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/3#abs-3 (3) Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 ProstSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 17.11.2021 – 29 K 8461/18Zitiert von 12
- OVG NRW, 17.01.2020 – 13 B 1282/19Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 28.08.2019 – 29 L 3067/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 04.12.2025 – 13 A 3233/21
- LSG NRW, 19.04.2022 – L 7 AS 1746/21 B ERZitiert von 1
- BGH, 01.06.2022 – 1 StR 65/22Versuchte schwere Zwangsprostitution: Tatvollendung und unmittelbares AnsetzenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG München, 03.07.2025 – M 16 S 23.4674Zitiert von 1
- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
- VG Hannover, 04.10.2023 – 5 B 3687/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.