Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 17 Auflagen und Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG München, 03.07.2025 – M 16 S 23.4674Zitiert von 1
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 6 S 928/24Zitiert von 6
- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 – 6 S 270/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.12.2025 – 1 K 2743/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 – 6 S 760/25
- OVG NRW, 18.06.2025 – 4 B 1254/23Zitiert von 2
24 Entscheidungen zu § 17 ProstSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/17#abs-1 (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist
Unter denselben Voraussetzungen ist die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/17#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regelmäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume versehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/17#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können jederzeit selbständige Anordnungen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/17#abs-4 (4) Vorschriften und Anordnungen, die auf der Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, bleiben unberührt.