Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 15 Zuverlässigkeit einer Person
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/15#abs-1 (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/15#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
Bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/15#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 15 ProstSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 25.01.2023 – B 10 K 21.754
- OVG Sachsen, 03.09.2025 – 6 B 31/25
- VG Ansbach, 06.12.2023 – AN 4 S 23.2243
- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
- VG Ansbach, 29.11.2024 – AN 4 K 23.864
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.09.2024 – 3 K 8968/23
- VG Gießen, 23.07.2024 – 8 L 1798/24.GI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.