Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 15 Zuverlässigkeit einer Person
Stand: 18.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/15#abs-1 (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/15#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
Bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/15#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 15 ProstSchG →
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Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 25.01.2023 – B 10 K 21.754
- VG Ansbach, 06.12.2023 – AN 4 S 23.2243
- VG Berlin, 21.03.2025 – 4 L 919/24
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
- VG Ansbach, 29.11.2024 – AN 4 K 23.864
- VG Düsseldorf, 27.09.2024 – 3 K 8968/23
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG Gießen, 23.07.2024 – 8 L 1798/24.GI
- VG Münster, 03.06.2024 – 9 L 271/24Zitiert von 1
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