Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 5 Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 17.11.2021 – 29 K 8461/18Zitiert von 12
- OVG NRW, 17.01.2020 – 13 B 1282/19Zitiert von 10
- VG Stade, 25.08.2022 – 6 B 1081/22
- LSG Hessen, 31.10.2022 – L 4 SO 133/22 B ERZitiert von 5
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/5#abs-1 (1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/5#abs-2 (2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/5#abs-3 (3) Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben. In die Anmeldebescheinigung ist ein Hinweis auf die Möglichkeit abweichenden Landesrechts aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/5#abs-4 (4) Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/5#abs-5 (5) Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die Regelungen zur Anmeldung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/5#abs-6 (6) Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Aliasbescheinigung die Regelungen für die Anmeldebescheinigung. Stellt die Behörde eine Aliasbescheinigung aus, so dokumentiert sie den Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie der Aliasbescheinigung bei den Anmeldedaten auf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/5#abs-7 (7) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.