Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 10 Gesundheitliche Beratung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.01.2020 – 13 B 1282/19Zitiert von 10
- OVG NRW, 04.12.2025 – 13 A 3233/21
- VG Düsseldorf, 17.11.2021 – 29 K 8461/18Zitiert von 12
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
- VG Stade, 25.08.2022 – 6 B 1081/22
- VG Düsseldorf, 28.08.2019 – 29 L 3067/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.04.2020 – 6 B 10241/20Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen unzulässiger Preisvorgaben an Prostituierte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
8 Entscheidungen zu § 10 ProstSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/10#abs-1 (1) Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die Länder können bestimmen, dass eine andere Behörde für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/10#abs-2 (2) Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/10#abs-3 (3) Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach Absatz 1 zuständigen Behörde. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/10#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/10#abs-5 (5) Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gilt auch als Nachweis, soweit nach § 3 Absatz 2 weitere Anmeldungen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/10#abs-6 (6) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.