Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 21 Ausstellung von Ausweisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Renten Service soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten Ausweis zur Verfügung stellen, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann. Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, hat er den Ausweis an den Berechtigten weiterzuleiten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung im Hinblick auf den beigefügten Ausweis unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:
Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß Rentner den Ausweis unmittelbar von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung erhalten. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert und eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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