Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 21 Ausstellung von Ausweisen

Stand: 04.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-1 (1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-2 (2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:

1.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
2.
Geburtsdatum,
3.
Versicherungsnummer.

Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-3 (3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 20 § 22