Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 21 Ausstellung von Ausweisen
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-1 (1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-2 (2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:
Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-3 (3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-4 (4) (weggefallen)