Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 21 Ausstellung von Ausweisen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-1 (1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-2 (2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:
Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-3 (3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/21#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.