Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 37 Schwerbehindertenvertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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09.11.2004 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2004 I S. 2774
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.