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§ 37 PostPersRG — Schwerbehindertenvertretung

Postpersonalrechtsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.

(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.