Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz

PostPersRG

§ 36 Sprecherausschuss

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/36#abs-1 (1) In den Postnachfolgeunternehmen gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/36#abs-2 (2) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/36#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/36#abs-4 (4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung.

§ 35 § 37