Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 36 Sprecherausschuss
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 05.08.2022 – 1 B 736/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/36#abs-1 (1) In den Postnachfolgeunternehmen gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/36#abs-2 (2) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/36#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/36#abs-4 (4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung.