Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 38 Postnachfolgeunternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BAG, 20.06.2018 – 7 ABR 48/16Betriebsrat - Freistellungswahl - PostnachfolgeunternehmenZitiert von 6
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 11.04.2024 – 2 LB 9/23Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 31.01.2023 – 2 MB 13/22Zitiert von 5
- VG Köln, 24.11.2022 – 15 K 3431/20
- VG Wiesbaden, 13.07.2021 – 25 L 258/21.WI.DErfolgloser Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 07.06.2016 – 14 TaBV 17/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2016 – 4 S 64/16Vertretungsbefugnis einer Arbeitgebervereinigung; Anforderungen an die dienstliche Beurteilung bei höherwertiger Tätigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/38#abs-1 (1) Postnachfolgeunternehmen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/38#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.