Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 37 Schwerbehindertenvertretung
Stand: 09.04.2021
Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.