Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 30 Besetzung der Einigungsstelle
In Angelegenheiten des § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungsgerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Einigungsstelle ein Beamter befinden
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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09.11.2004 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2004 I S. 2774
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