Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/4#abs-1 (1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/4#abs-2 (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/4#abs-3 (3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/4#abs-4 (4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/4#abs-5 (5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
Wird zitiert von 329 Entscheidungen zu § 4 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.09.2013 – 1 B 748/13Zitiert von 10
- BAG, 25.05.2005 – 7 AZR 402/04Postpersonalrecht: Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die Befristung eines Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Stuttgart, 17.08.2009 – 11 K 3524/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.08.2018 – 1 B 1078/18Dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen an einen Postbeamten; Anforderungen an die Zumutbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Hamburg, 09.11.2017 – 7 Sa 70/17
- OVG NRW, 09.07.2021 – 1 A 3970/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1944)
BGBl. 2017 I S. 1944
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 4 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 15 Abs. 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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09.11.2004 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2004 I S. 2774
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 4 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926)
BGBl. 2001 I S. 3926
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 4 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.