Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
Stand: 16.06.2021
Wird zitiert von 79
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.05.2011 – 1 A 440/10Unbeachtlichkeit einer unzureichenden Betriebsratsbeteiligung bei der Versetzung in den Ruhestand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VGH Hessen, 24.03.2016 – 1 B 1285/15
- LAG Köln, 01.04.2011 – 10 TaBV 105/10Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 22.04.1997 – 8 TaBV 93/96
- BVerwG, 25.01.2012 – 6 P 25/10Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines Postnachfolgeunternehmens; Versetzung von Beamten zu anderen Betrieben; Mitbestimmung beim Sozialplan; amtsangemessene WeiterbeschäftigungZitiert von 24
- BAG, 16.01.2008 – 7 ABR 66/06Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.01.2026 – 1 B 1196/25
- OVG NRW, 05.08.2022 – 1 B 736/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.09.2021 – 10 L 1150/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/28#abs-1 (1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/28#abs-2 (2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.