Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
Stand: 16.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/28#abs-1 (1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/28#abs-2 (2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 28 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.05.2011 – 1 A 440/10Unbeachtlichkeit einer unzureichenden Betriebsratsbeteiligung bei der Versetzung in den Ruhestand Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Hessen, 24.03.2016 – 1 B 1285/15
- LAG Köln, 01.04.2011 – 10 TaBV 105/10Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 22.04.1997 – 8 TaBV 93/96
- BVerwG, 25.01.2012 – 6 P 25/10Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines Postnachfolgeunternehmens; Versetzung von Beamten zu anderen Betrieben; Mitbestimmung beim Sozialplan; amtsangemessene WeiterbeschäftigungZitiert von 25
- BAG, 16.01.2008 – 7 ABR 66/06Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.01.2026 – 1 B 1196/25
- OVG NRW, 05.08.2022 – 1 B 736/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.09.2021 – 10 L 1150/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
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09.11.2004 Ausfertigung
§ 28 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2004 I S. 2774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.