Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze
Stand: 20.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-2 (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-3 (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-4 (4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-5 (5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 1 PostLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.06.2015 – 1 B 146/15Dienstliche Beurteilung beurlaubter Postbeamter; Begründungsanforderungen bei Abweichung vom Beurteilungsbeitrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- OVG NRW, 07.11.2012 – 1 B 849/12Zitiert von 12
- VGH Hessen, 24.06.2020 – 1 B 2824/19
- VGH Hessen, 23.06.2020 – 1 B 2822/19
- OVG NRW, 05.05.2020 – 1 B 202/20Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2016 – 4 S 585/16Anforderungen an die Aktualität einer dienstlichen Regelbeurteilung bei einer Auswahlentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 20.10.2022 – 2 B 129/22Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 – 1 S 3353/21
- OVG NRW, 09.07.2021 – 1 A 3970/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PostLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 316 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.