Gesetze / Postlaufbahnverordnung

PostLV

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 3 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens gemessen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.
§ 2