Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 3 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens gemessen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 316 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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