Gesetze / Postlaufbahnverordnung

PostLV

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2020-07-04#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2020-07-04#abs-2 (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2020-07-04#abs-3 (3) § 3 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens gemessen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2020-07-04#abs-4 (4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1?asof=2020-07-04#abs-5 (5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.
§ 2