§ 7 Überprüfung eingetragener Anbieter
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 3931/01
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- BGH, 12.06.2001 – VI ZR 29/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/7#abs-1 (1) Nach Eintragung in das Anbieterverzeichnis überprüft die Bundesnetzagentur Anbieter, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt. Für Überprüfungen nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle nach § 74 erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/7#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne dass Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stichprobenartig. Sie kann die Prüfungen nach Satz 1 auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse auf bestimmte geografische Bereiche, bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Anbieter beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/7#abs-3 (3) Stellt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen Vorgaben dieses Gesetzes fest, geht sie nach § 89 vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/7#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann Prüfungen nach Absatz 1 oder 2 in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, durchführen. Erlangt die Bundesnetzagentur bei Überprüfungen nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 begangen werden oder wurden, informiert sie die für die Verfolgung dieser Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/7#abs-5 (5) Im Tätigkeitbericht nach § 84 Absatz 1 berichtet die Bundesnetzagentur in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2.