Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 19.07.2024

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/1#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.

§ 2