§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 5502/98
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 6821/98
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 273/20Zitiert von 5
- VG Köln, 04.01.2021 – 21 L 2082/20Zitiert von 3
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 116/11Kontrahierungszwang für die Deutsche Post AG hinsichtlich eines Rahmenvertrages über Transportdienstleistungen: Zugehörigkeit einer Druckschrift zum Universaldienst - FraktionszeitungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/1#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.