§ 16 Ausbildungsvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16?asof=2020-01-10#abs-6 (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist der oder die Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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01.01.2024 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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