§ 16 Ausbildungsvertrag
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16#abs-1 (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16#abs-2 (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16#abs-3 (3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16#abs-4 (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16#abs-5 (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform. Auch eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/16#abs-6 (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der Zustimmung der Pflegeschule in Textform. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist der oder die Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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01.01.2024 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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